Illustration von zwei Menschen, die vor einem Computer sitzen.
Bild: Florian Perez - xmedias GmbH
Gut versichert

Der elektronische Lohnnachweis – korrekt und vollständig

Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, die Anzahl ihrer Beschäftigten, die Arbeitsentgelte sowie die Arbeitsstunden über das UV-Meldeverfahren zu übermitteln, damit auf dieser Grundlage die Beiträge erhoben werden können.

Das Beitragsjahr 2020 ist angesichts der Coronavirus-Pandemie jedoch von besonderen Herausforderungen geprägt. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema.

Auch die Unternehmen der Bauwirtschaft und baunahen  Dienstleistungen spüren die Folgen der Coronavirus-Pandemie. Einige haben Aufträge verloren, arbeiten in Kurzarbeit oder müssen Ausfälle verkraften, weil ihre Beschäftigten erkrankt sind. Diese Umstände wirken sich auch auf die Meldung bestimmter Entgeltarten zur Unfallversicherung aus.

 

Gut zu wissen

Grundlage für die Beitragsberechnung ist das Bruttoarbeitsentgelt aller beschäftigten Personen. Eine Beitragsberechnung erfolgt daher auch für Zeiten, in denen das Unternehmen geschlossen war, soweit die Beschäftigten während dieser Zeit einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hatten.

Tipp!

Der Arbeitsentgeltkatalog der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung enthält eine ausführliche Aufstellung der zu berücksichtigenden Bruttoentgelte.

Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich aus der Differenz von IST-Entgelt (tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt) und SOLL- Entgelt (laut Arbeitsvertrag zustehendes Arbeitsentgelt).

Meldepflichtig?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden der BG BAU das IST-Entgelt, jedoch nicht das Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit. Zuschüsse von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld sind ebenfalls nicht meldepflichtig, soweit diese mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags von SOLL- und IST-Entgelt nicht übersteigen*.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Bei einem behördlichen Verbot der Erwerbstätigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz und einem Verdienstausfall der Beschäftigten zahlt die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen das Nettoarbeitsentgelt in voller Höhe weiter (§ 56 Abs. 1 IfSG).

Meldepflichtig?

Diese Zahlungen der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers sind nicht an die BG BAU zu melden.

Corona-Prämie

Hierbei handelt es sich um Zuschüsse oder Sachbezüge, die in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Coronavirus-Pandemie zusätzlich zum ohnehin geschul- deten Arbeitslohn steuerfrei gewährt werden. Die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht darunter.

Meldepflichtig?

Corona-Prämien bis zu einem Betrag von 1.500 EUR sind nicht an die BG BAU zu melden.

Geleistete Arbeitsstunden

Die Arbeitsstunden werden zwar nicht zur Berechnung des Beitrags zur BG BAU herangezogen, sind aber maßgebend für die korrekte Zuweisung des arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuungsmodells.

Meldepflichtig?

Die geleisteten Arbeitsstunden aller Beschäftigten eines Unternehmens sind vollständig an die BG BAU zu melden.

Bestehende Vorschüsse

Falls die BG BAU bereits Beitragsvorschüsse erhoben hat, müssen Sie einen Stammdatenabruf und eine entsprechende Entgeltmeldung vornehmen. Sind im laufenden Jahr keine Beschäftigten mehr im Unternehmen tätig gewesen, ist eine Entgeltmeldung mit 0,00 Euro zu übermitteln.

Gut zu wissen

Wenn bei bestehenden Vorschüssen kein Stammdatenab- ruf und keine Entgeltmeldung erfolgen, nimmt die BG BAU eine Schätzung der Arbeitsentgelte vor.

Die aktuellen Stammdaten für Ihr Unternehmen stehen seit dem 1. November 2020 im Stammdatendienst zum Abruf bereit. Die Frist zur Abgabe des elektronischen Lohnnachweises für das Beitragsjahr 2020 endet am 16. Februar 2021.
 

Mit Ihren Fragen sind Sie hier richtig!

Sollten sich darüber hinaus Fragen ergeben, können Sie sich jederzeit  direkt an die Sachbearbeitung Ihrer Region oder an die Servicehotline der BG BAU, erreichbar unter 0800 3799100, wenden.
 

Alle wichtigen Informationen zum Lohnnachweis:
Lohnnachweis
https://bgbauaktuell.bgbau.de/Lohnnachweis2019

8. Januar 2024

Artikel teilen
Folgen Sie uns auch auf