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Egal, ob zur Dachabdichtung, als Reinigungsmittel oder Bodenbeschichtung – überall am Bau kommen Stoffe, die für das Arbeitsergebnis entscheidend sind, aber gleichzeitig gesundheitliche Gefahren bergen können, zum Einsatz. Für Unternehmen stellen sich im Umgang mit solchen Stoffen verschiedene Fragen: Welche Möglichkeiten gibt es, Gefahrstoffe zu erkennen und damit sicher umzugehen? Existieren gleichwertige Alternativen mit weniger Gefährdungspotenzial? Und vor allem, wie schütze ich als Verantwortliche oder Verantwortlicher meine Beschäftigten?
Gefahrstoffe kann man nicht unbedingt sehen, riechen oder schmecken. Und doch treten sie beim Bauen, Sanieren und Reinigen an vielen Stellen auf: Es gibt Gefahrstoffe, die beim Arbeiten entstehen oder freigesetzt werden, zum Beispiel Stäube, Asbest oder Motorabgase. Und es gibt Gefahrstoffe, die verarbeitet werden (Produkte), zum Beispiel Beschichtungen, Klebstoffe oder Reinigungsmittel. Oft sind Gefahrstoffe schon an Piktogrammen auf der Produktverpackung zu erkennen. Diese werden weltweit einheitlich dargestellt. Das zugehörige Sicherheitsdatenblatt enthält nähere Informationen. Eine gute Informationsquelle mit nützlichen Materialien ist die Datenbank WINGIS online der BG BAU
Bevor mit Gefahrstoffen gearbeitet werden darf, müssen Arbeitgeber anhand der ermittelten Risiken die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festlegen und dokumentieren. Geregelt ist das in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und in der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 400. Im Sinne des Arbeitsschutzrechts stellen Gefahrstoffe eine Gefährdung wie jede andere auch dar. Deshalb gehen Unternehmerinnen und Unternehmer nach dem gleichen Muster vor wie etwa im Fall von Lärm oder UV-Strahlung. Das Gefahrstoffmanagement im Unternehmen baut somit auf den bekannten Schritten des betrieblichen Arbeitsschutzes auf:
Dafür sollten Sie sich folgende Fragen stellen:
Vieles davon steht in den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller – aber nicht alles. So fehlen in den Sicherheitsdatenblättern zum Beispiel Hinweise zur Exposition bei der Verarbeitung oder Angaben zu möglichen Ersatzstoffen mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko.
Auf Basis der tätigkeits- und arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung müssen Unternehmensverantwortliche eine Betriebsanweisung erstellen (§ 14 GefStoffV). Sie enthält in Bezug auf Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen und Gemischen konkrete Informationen und Hinweise
Wann und zu welchen Themen Beschäftigte unterwiesen werden müssen, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Mindestens einmal jährlich muss eine mündliche Unterweisung stattfinden. Grundlage dafür ist die Betriebsanweisung.
Für die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe führen Unternehmensverantwortliche auf Basis der GefStoffV und TRGS 400 ein Verzeichnis, das sie ihren Beschäftigten zugänglich machen. Es enthält:
Wird mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen gearbeitet, gilt eine zusätzliche Pflicht:
Sollten Beschäftigte mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen arbeiten, hat der Arbeitgeber ein Expositionsverzeichnis zu führen (§ 14 GefStoffV). Darin müssen Verantwortliche in Betrieben dokumentieren, wie lange und wie häufig Beschäftigte dem jeweiligen krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoff ausgesetzt sind und wie hoch die Exposition ist. Das Verzeichnis muss 40 Jahre aufbewahrt und den Beschäftigten am Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses ausgehändigt werden. Die Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht können Unternehmen auf die gesetzliche Unfallversicherung übertragen, indem sie die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der DGUV nutzen. Von der BG BAU gibt es dafür eine Eingabehilfe. Sie erleichtert die Dateneingabe, da sie auf baurelevante Berufe und Tätigkeiten ausgerichtet ist. Außerdem enthält die Eingabehilfe Vorlagen, aus denen Expositionswerte und -schätzungen für verschiedene Tätigkeiten ausgewählt werden können. Die BG BAU aktualisiert diese fortlaufend.
Ein Malerfachbetrieb hat den Auftrag, sowohl die Fassade als auch die Innenräume eines Mehrfamilienhauses zu streichen. Da die Wohnungen des Gebäudes später vermietet werden sollen, wünscht sich der Bauherr besonders robuste, langlebige und pflegeleichte Anstriche. Die mit dem Auftrag betraute Malermeisterin bestellt im Fachgroßhandel eine Fassaden- sowie eine Wandfarbe mit den gewünschten Eigenschaften. Als die Lieferung eintrifft, entdeckt sie auf den Gebinden der Fassadenfarbe folgende Information: "GISCODE BSW50: Beschichtungsstoffe, wasserbasiert, lösemittelhaltig, filmgeschützt“. Auch auf den Behältern der Wandfarbe ist ein GISCODE aufgedruckt. Er lautet "BSW20: Beschichtungsstoffe, wasserbasiert“.
Die Malermeisterin erfährt nach Eingabe des GISCODES BSW50 in das Suchfeld des WINGIS-Webseite, dass bei Hautkontakt allergische Reaktionen auftreten können, aber auch das Einatmen oder Verschlucken gesundheitsschädlich sein kann. Die GISBAU-Information zeigt auch, dass für den gewünschten Verwendungszweck keine Ersatzprodukte mit geringerem Gefährdungspotenzial verfügbar sind. Etwas weiter darunter stößt die Malermeisterin auf den Absatz „Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung“. Für ihre Gefährdungsbeurteilung kann sie die Informationen vollständig übernehmen und der geplanten Tätigkeit anpassen. Noch besser: Einige Zeilen darunter steht ein Link zu einem ausfüllbaren Formular, um die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Mit den vorliegenden Informationen kann die Malermeisterin das Formular schnell ausfüllen und wirksame Schutzmaßnahmen festgelegen.
Mit der vollständigen Gefährdungsbeurteilung ist die Malermeisterin in der Lage, eine Betriebsanweisung für die Verarbeitung der Fassaden- und Wandfarbe zu erstellen. Der Aufwand dafür reduziert sich auf ein Minimum, als sie die Kachel „Betriebsanweisung“ in den GISBAU-Einträgen der beiden Stoffgruppen anklickt. Unter den dort verfügbaren Betriebsanweisungen wählt sie aus, ob die Farben aufgespritzt oder mit Rolle, Quast oder Pinsel gestrichen werden. Sie lädt die Dokumente herunter, ergänzt die wenigen offenen Angaben für ihren Betrieb und gibt die fertige Betriebsanweisung an ihre Beschäftigten weiter – erledigt!
Mithilfe der Betriebsanweisung kann die Malermeisterin die zwei Gesellen und die Auszubildende, die die Malerarbeiten ausführen werden, unterweisen. Da einer der Malergesellen sowie die Auszubildende bisher keine Fassadenfarbe im Spritzverfahren verarbeitet haben, ist eine Unterweisung Pflicht. Ein Geselle spricht Polnisch und versteht wenig Deutsch. Deshalb lädt die Malermeisterin auch eine polnische Fassung der Betriebsanweisung für ihn herunter. Damit kann er der Unterweisung besser folgen.
Ein Gebäudereinigungsunternehmen hat den Auftrag erhalten, die Grundreinigung in einem Schulgebäude durchzuführen. Zur Reinigung der Böden in den Räumen und Fluren soll ein für alkaliempfindliche Beläge geeigneter Universalgrundreiniger eingesetzt werden. Der als Konzentrat vorliegende Reiniger muss vor der Anwendung verdünnt werden. Das Reinigungsmittel ist auf dem Kanister mit dem "GISCODE GG50: Grundreiniger, reizend (inklusive schwere Augenschäden), lösemittelhaltig“ gekennzeichnet. Über den Code stößt die mit dem Auftrag betraute Führungskraft auf einen GISBAU-Eintrag zum Reiniger.
Die GISBAU-Informationen zum Reiniger zeigen der Führungskraft, mit welcher Art Produkt gearbeitet werden wird und welche Schutzmaßnahmen dann erforderlich sein werden. Alle Daten zum Reiniger, die sie für die Gefährdungsbeurteilung braucht, findet sie unter dem gleichnamigen Absatz. Dort kann sie ein ausfüllbares Formular herunterladen, um die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren, was ihr viel Zeit spart. Die Angaben zur Anwendung sowie der Hinweis zu geeigneten Schutzhandschuhen sind ein zusätzliches Plus.
Die Führungskraft erkennt, dass der GISBAU-Eintrag zum Reinigungskonzentrat noch eine Schaltfläche zur Betriebsanweisung bietet. Dort gibt es eine Anweisung zum Umgang mit dem Konzentrat sowie zur verdünnten Lösung. Da das Produkt für die Grundreinigung zunächst verdünnt und dann zum Wischen verwendet wird, lädt sie beide Formulare herunter. Darin ergänzt sie nur noch die wenigen offenen Angaben zum Unternehmen und gibt die fertige Betriebsanweisung an ihre Beschäftigten weiter – erledigt!
Der Reiniger muss zunächst im richtigen Verhältnis verdünnt werden. Wie das geschehen soll und welche Schutzmaßnahmen dabei anzuwenden sind, erläutert die Führungskraft den beiden Reinigungsfachkräften in einer Unterweisung. Ein Beschäftigter lernt gerade deutsch, seine Muttersprache ist Französisch. Die Führungskraft entdeckt, dass die Betriebsanweisung auch in dieser Sprache verfügbar ist. Damit er alles versteht, lädt sie die französische Fassung herunter und gibt sie ihm zur Unterweisung.
Der Geschäftsführer eines Bauunternehmens hat den Zuschlag für den Bau eines Parkhauses erhalten. Die Planung sieht vor, dass die Parkdecks mit Harzen auf Basis von Polymethylmethacrylat (PMMA) abgedichtet werden. Mit einem PMMA-Harz hat man im Unternehmen bisher noch nicht gearbeitet. Damit die Beschäftigten wissen, was sie bei der Verarbeitung des Produktes zu beachten haben, sucht der Geschäftsführer im Internet nach Informationen über die Produktgruppe und stößt dort auf einen Eintrag in WINGIS online. So erhält er viele Informationen, die ihm bei der Gefährdungsbeurteilung und dem sicheren Umgang mit dem Harz helfen.
In der GISBAU-Information liest der Geschäftsführer, dass die Beschäftigten das PMMA-Harz vor dem Aufbringen aus zwei Komponenten anmischen müssen. Für die dabei sowie beim anschließenden Verarbeiten entstehenden Dämpfe gelten Grenzwerte. Werden sie überschritten, ist Atemschutz notwendig. Konkrete Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung findet er am Schluss der GISBAU-Information. Diese übernimmt er und passt sie unter Bezug auf die eigenen betrieblichen Abläufe an. Zur Dokumentation nutzt der Geschäftsführer das ausfüllbare Formular, das auf der Seite zum Herunterladen angeboten wird. So spart er viel Zeit und hat zukünftig gleich eine Vorlage für diese Produktgruppe.
Mit den Informationen aus der Gefährdungsbeurteilung erstellt der Geschäftsführer eine Betriebsanweisung für die Verarbeitung des PMMA-Harzes. Dazu klickt er die Schaltfläche „Betriebsanweisung“ im GISBAU-Eintrag an und bekommt dort die notwendigen Inhalte aufgeführt. In der oberen, rechten Ecke der Seite entdeckt er die Downloadsymbole für Dateien. Mit einem weiteren Klick öffnet sich die Betriebsanweisung als ausfüllbare Textdatei. Er ergänzt die noch wenigen offenen Angaben und gibt sie an die Beschäftigten weiter – erledigt!
Da im Unternehmen noch keine PMMA-Harze eingesetzt wurden, unterweist der der Geschäftsführer die beauftragten Beschäftigten auf Basis der Betriebsanweisung und der Gefährdungsbeurteilung in der Verarbeitung. Weil nicht alle Mitarbeiter ausreichend deutsch verstehen, lädt er die Betriebsanweisung auch auf Bulgarisch herunter und gibt sie an die betreffenden Kollegen zur Unterweisung weiter.
Ein Tiefbauunternehmen hat nach der Plattengründung den Auftrag, im Kellergeschoss eines Rohbaus den Fußboden abzudichten. Er soll mit Bitumenbahnen verschweißt werden. Dazu muss die Firma den Boden zuvor mit einer Bitumenhaftgrundierung vorbereiten. Auf Bodenplatten in offenen Baugruben haben sie dafür bisher immer einen schnelltrocknenden Bitumenvoranstrich verwendet. Mit dem GISCODE „BBP50“ sucht Unternehmer das Produkt im Internet und gelangt zu einem GISBAU-Eintrag. Aus diesem erfährt er, dass er den bisher angedachten Bitumenvoranstrich „BBP50“ wegen des hohen Lösemittelanteils und weiterer Gefahrstoffe nur im Freien verwenden darf. Praktischerweise werden ihm gleich mehrere Alternativen angeboten: Produkte mit GISCODES „BBP30“, „BPP20“ oder „BBP10“. Allerdings sind nur die Bitumenemulsionen („BBP10“) für die Verarbeitung im Gebäudeinneren vorgesehen.
In den GISBAU-Informationen zur Bitumenemulsion, die nun zum Vorbereiten der Bodenabdichtungen verwendet werden soll, stößt der Tiefbauunternehmer auf den Absatz „Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung“. Für seine Gefährdungsbeurteilung kann er die Informationen vollständig übernehmen und der geplanten Tätigkeit anpassen. Noch besser: Einige Zeilen darunter steht ein Link zu einem ausfüllbaren und speicherfähigen Formular, um die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Mit den vorliegenden Informationen kann der Unternehmer das Formular schnell ausfüllen und wirksame Schutzmaßnahmen festgelegen.
Der Tiefbauunternehmer nutzt die vollständige Gefährdungsbeurteilung, um eine Betriebsanweisung für die Verarbeitung der Bitumenemulsion zu erstellen. Der Aufwand dafür reduziert sich auf ein Minimum, als er die Kachel „Betriebsanweisung“ im GISBAU-Eintrag anklickt. Unter den dort verfügbaren Betriebsanweisungen wählt er aus, ob die Emulsion im Spritzverfahren oder mit der Rolle aufgetragen werden soll. Er lädt das Dokument herunter und ergänzt die wenigen offenen Angaben für sein Unternehmen und gibt die fertige Betriebsanweisung an seine Beschäftigten weiter – erledigt!
Da Bitumenemulsionen in seinem Tiefbauunternehmen noch nicht verarbeitet wurden, unterweist der Unternehmer die beauftragten Beschäftigten auf Basis der Betriebsanweisung und der Gefährdungsbeurteilung im sicheren Umgang mit diesem Produkt. Damit auch die zwei rumänischen Mitarbeiter alles verstehen können, lädt er für sie die Betriebsanweisung zusätzlich in Rumänisch herunter. So können sie der Unterweisung besser folgen.
Das Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU (GISBAU) sowie WINGIS bieten neben den bereits beschriebenen Funktionalitäten noch weitere Lösungen, die Unternehmen den Umgang mit Gefahrstoffen erleichtern:
5. September 2024