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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wegen eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig sind, erhalten Verletztengeld. Dessen Höhe richtet sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Nicht nachgewiesene Einnahmen wie zum Beispiel aus Schwarzarbeit werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Das hat das Hessische Landessozialgericht in einem Urteil entschieden. In dem Fall hatte sich ein Arbeiter auf einer Großbaustelle durch eine einstürzende Decke verletzt. Die Berufsgenossenschaft erkannte den Arbeitsunfall an und zahlte Verletztengeld nach der vorgelegten Verdienstabrechnung für eine Tätigkeit von wöchentlich 20 Stunden. Der 51-Jährige verwies darauf, dass er weitaus mehr auf der Baustelle gearbeitet hätte, und legte einen Arbeitsvertrag über 40 Wochenarbeitsstunden vor.
Das Gericht gab der Berufsgenossenschaft recht. Die Höhe des Verletztengeldes richte sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Der Kläger hatte nur das Entgelt für 20 Wochenstunden nachweisen können, nicht jedoch mögliche weitere Einnahmen aus Schwarzarbeit. Somit habe er keinen Anspruch auf ein höheres Verletztengeld.
Der Senat hat in seinem Urteil ausdrücklich nicht entschieden, ob nachgewiesene Einnahmen aus Schwarzarbeit bei der Bemessung der Höhe des Verletztengeldes berücksichtigt werden oder nicht (Az. L 9 U 109/17).
9. Januar 2024