Sicher arbeiten

Wenn Angehörige helfen

Kleinere Betriebe erledigen ihre Dienstleistungen oft mit tatkräftiger Unterstützung von Angehörigen und Bekannten. Aber sind die helfenden Personen bei Unfällen und Berufskrankheit auch über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert?

Freiwillige Versicherung bei mitarbeitenden Ehe- bzw. Lebenspartnerinnen und -partnern

Malermeisterin Gina kann sich auf eines immer verlassen: Materialeinkauf und Buchhaltung sind bestens geregelt – und das seit 20 Jahren. „Kein Wunder, das macht mein Mann“, freut sich die 53-Jährige. Umgekehrt verlässt sich ihr Mann auf sie: Gina und ihr Partner schlossen für sich selbst eine freiwillige Versicherung bei der BG BAU ab. Damit ist er – genau wie sie als Unternehmerin – bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit abgesichert.

„Natürlich melde ich meine Leute an, Ordnung muss sein. “

Gesetzlicher Versicherungsschutz bei regelmäßig Helfenden

Wenn die Auftragsbücher voll sind, fragt Tobias im Familien- und Freundeskreis, wer ihn unterstützen kann. „Ohne diesen Rückhalt geht es nicht“, meint der Inhaber einer Maurerfirma. Für regelmäßig Helfende zahlt er einen vertraglich geregelten Lohn: „Natürlich melde ich meine Leute an, Ordnung muss sein.“

Dachdeckermeister Nico ergänzt: „Befreundete und Bekannte, die öfter für mich arbeiten, bekommen von mir einen Vertrag – schon allein, um sie an meine Firma zu binden. Damit bin ich und sind meine Bekannten auf der sicheren Seite. Das finde ich nur fair.“ Für diese unterstützenden Personen – auch mit befristetem Vertrag – greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz, der für alle Beschäftigten, Festangestellte, Aushilfen und Auszubildenden vorgesehen ist.
 

Gefälligkeitsleistungen sind nicht versichert

Anders sieht es aber aus, wenn Nicos Vater kurz beim Abladen von Baumaterial hilft: „Das soll ja nicht zur Regel werden.“ Nico weiß, dass bei solchen Gefälligkeitsleistungen Befreundete, Eltern, Geschwister oder sonstige Angehörige nicht gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert sind.
 

Fazit:

Gesetzlich versichert sind Beschäftigte (mit oder ohne schriftlichen Vertrag) sowie Angehörige und Befreundete bei einer sogenannten Wie-Beschäftigung, wenn sie also Tätigkeiten wie normale Beschäftigte ausführen. Hält sich die Unterstützung allerdings in Grenzen und werden nur gelegentliche Gefälligkeitsleistungen familiärer oder freundschaftlicher Art ausgeübt, sind die Helfenden jedoch nicht gesetzlich pflichtversichert. Für eine Person, die mit einer Unternehmerin oder einem Unternehmer in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft lebt und mitarbeitet, ohne dem gesetzlichen Versicherungsschutz zu unterliegen, besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.

Für weitere Informationen sprechen Sie uns über unsere Servicehotline an:
Tel.: 0800 3799100
 

Wer ist wie versichert?

Pflichtversichert in der gesetzlichen Unfallversicherung sind alle, die von einem Unternehmen beschäftigt oder ausgebildet werden: Angestellte, Auszubildende sowie Personen in Minijobs oder im Praktikum.

Eine freiwillige Versicherung bei der BG BAU können Unternehmerinnen, Unternehmer, deren mitarbeitende Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner sowie unternehmerähnliche Personen abschließen.

5. Januar 2024

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