Illustration zur Anforderungen der Baustellenverordnung auf einen Blick.
Bild: Florian Perez - xmedias GmbH
Schwerpunkt

Von Anfang an

Rechtzeitige Planung schützt Beschäftigte und vermeidet Kosten. Die Baustellenverordnung verankert den Arbeits­schutz bereits in der Planungsphase eines Bauprojekts. Das verhindert Arbeitsunfälle und sorgt für reibungslose, gesicherte Abläufe.

Es ist nicht leicht, Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen zu organisieren – denn sie sind nur ein Teil eines großen Ganzen. Die Bauherrin oder der Bauherr, die Planerinnen und Planer, die bauausführenden Unternehmen sowie die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatorinnen und -koordinatoren (SiGeKo) müssen an einem Strang ziehen, um die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten in Einklang zu bringen und die vielfältigen Anforderungen auf der Baustelle umzusetzen. Belohnt werden die Anstrengungen mit einem sicheren und reibungslosen Arbeitsablauf.
 

Ziel und Maßnahmen der Baustellenverordnung

Basis der Arbeitsschutzmaßnahmen ist die Baustellenverordnung (BaustellV) oder „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle“, die 1998 in Kraft trat. Ziel der Baustellenverordnung ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen zu verbessern. Das soll etwa dadurch erreicht werden, dass Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bereits in der Planungsphase eines Bauprojekts berücksichtigt werden und dass auf eine bessere Koordination der Gewerke geachtet wird. So sollen Arbeitsunfälle systematisch verhindert und zugleich Störungen im Bauablauf verringert werden“, sagt Bernhard Arenz, Präventionsleiter der BG BAU.
 

Ein Bauarbeiter schreibt etwas auf ein Papier auf seinem Klemmbrett.
Bild: KM.Photo - stock.adobe.com

Die Baustellenverordnung umfasst folgende Pflichten für Bauherrinnen und Bauherren:

  • Die Vorankündigung eines Bauvorhabens muss ab einer gewissen Größe des Projekts mindestens 14 Tage vor Einrichtung der Baustelle bei der zuständigen, vom jeweiligen Bundesland festgelegten Behörde, etwa dem Bauordnungsamt, erfolgen.
  • Sind mehrere Unternehmen auf der Baustelle tätig, muss eine oder ein SiGeKo bestellt werden. Die Bauherrin oder der Bauherr kann die Aufgaben der oder des SiGeKo auch selbst wahrnehmen. Wird keine dritte Person zur oder zum SiGeKo bestimmt, so verbleibt die Aufgabe bei der Bauherrin oder dem Bauherrn.
  • Bei größeren Baustellen oder bei gefährlichen Arbeiten muss die Bauherrin oder der Bauherr einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) erarbeiten oder erarbeiten lassen.
  • Die Bauherrin oder der Bauherr – beziehungsweise falls vorhanden die oder der SiGeKo – muss eine Unterlage für die Wartung und Instandhaltung der baulichen Anlage in der Nutzungsphase zusammenstellen.


SiGeKo – Schlüsselfigur beim Arbeitsschutz

Wenn an der Planung und Ausführung von Bauarbeiten viele Personen mit unterschiedlichen Rollen und Aufgaben beteiligt sind und somit hoher Koordinierungsbedarf besteht, muss die Bauherrin beziehungsweise der Bauherr eine oder einen sachkundigen SiGeKo bestellen oder die Aufgaben selbst übernehmen. Die Aufgaben der oder des SiGeKo können laut Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) auch von Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieuren sowie staatlich geprüften Technikerinnen und Technikern übernommen werden, wenn sie über die erforderlichen Qualifikationen verfügen.

Auch wenn die Bauherrin oder der Bauherr die Aufgaben der oder des SiGeKo selbst übernimmt, ist beim Vorliegen der entsprechenden Bedingungen die Anfertigung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans erforderlich.

„Die oder der SiGeKo hat eine Schlüsselrolle für den Arbeitsschutz auf der Baustelle.“
Bernhard Arenz, Präventionsleiter der BG BAU

Die oder der SiGeKo koordiniert die sichere Zusammenarbeit mehrerer Gewerke am Bau sowie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Bereits in der Planungsphase prüft die oder der SiGeKo mögliche Gefahren und sorgt für ihre Beseitigung oder für die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen. „Die oder der SiGeKo hat eine Schlüsselrolle für den Arbeitsschutz auf der Baustelle. Sie oder er achtet während der gesamten Bauphase darauf, dass die Maßnahmen eingehalten werden und hat bei Verstößen Hinweise an die Bauherrin, den Bauherrn oder die Bauüberwachung zu geben“, so Arenz.

Diese Aussage zeigt: Die oder der SiGeKo selbst ist nicht weisungsbefugt – außer, sie oder er hat von der Bauherrin oder dem Bauherrn beispielsweise Hausrecht auf der Baustelle erteilt bekommen. Die Umsetzung des SiGe-Plans verantworten an erster Stelle die jeweiligen Unternehmerinnen und Unternehmer der Gewerke. Gemäß § 8 Arbeitsschutzgesetz sind mehrere Arbeitgerinnen und Arbeitgeber mit Beschäftigten auf einer Baustelle verpflichtet, bei der Durchführung der Arbeitsschutzvorschriften zusammenzuarbeiten. Die unterschiedlichen Interessen der Akteurinnen und Akteure auf einer Baustelle können zu Konflikten führen. Während die Bauleitung vorrangig auf die Einhaltung von Terminen, Kosten und Qualität achtet, konzentriert sich die oder der SiGeKo auf die Arbeitsschutzmaßnahmen. Arenz: „Kurzfristig mag eine Intervention der oder des SiGeKo bei Sicherheitsmängeln stören – langfristig werden damit viele Sorgen und Probleme verhindert.“
 

SiGeKo-Aufgaben

  • Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung analysieren hinsichtlich gemeinsamer und gegenseitiger Gefährdungen der am Bau beteiligten Gewerke und Unternehmen.
  • Möglichkeiten aufzeigen, um entsprechende Sicherheitsrisiken und Gesundheitsgefährdungen während der Bauausführung zu vermeiden oder zu verringern.
  • Falls benötigt Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) sowie Unterlage für die spätere Wartung und Instandhaltung des Gebäudes erstellen.
  • Bei der Terminplanung zu Aspekten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beraten.
  • Bei Ausschreibungen, Vergabe- und Bauvertragsunterlagen mitwirken, damit Leistungen zu Sicherheits- und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden.


SiGe-Plan - Arbeitsschutz mit System

Bei Bauprojekten mit bestimmten Merkmalen erarbeitet die oder der SiGeKo im Vorfeld einen SiGe-Plan. Darin sind die gemeinsamen Schutzmaßnahmen auf der Baustelle im Zusammenspiel der einzelnen beteiligten Gewerke festgelegt. Der SiGe-Plan wird während des gesamten Bauprozesses kontinuierlich fortgeschrieben.
 

Folgende Basiselemente gehören nach RAB 31 zu einem SiGe-Plan:

  • nach Gewerken gegliederte Arbeitsabläufe,
  • gewerkeübergreifende Gefährdungen wie zum Beispiel Absturzgefährdungen durch mangelhaft oder fehlende Schutzeinrichtungen in Treppenhäusern,
  • Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der gewerkeübergreifenden Gefährdungen sowie
  • die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen.

Die für die Erstellung des SiGe-Plans notwendigen Dokumente müssen durch die beteiligten Unternehmen an alle Verantwortlichen übermittelt werden. Dies geschieht am besten bei der Vertragsunterzeichnung. „Eine Baustelle kann ein unübersichtlicher, bisweilen gefährlicher Ort sein. Doch wenn der Arbeitsschutz wie alle anderen Tätigkeiten auch von Anfang an mitgedacht und geplant wird, ist viel gewonnen – und viel für die Sicherheit getan“, fasst Arenz zusammen.

8. Dezember 2023

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