Sicher arbeiten

Eine Regel für alle

Wie Gefährdungen am Bau zu begegnen ist, zeigt die neue DGUV Regel „Bauarbeiten“. Sie erleichtert es den Verantwortlichen, die Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift umzusetzen, und gilt für alle, die an der Bauausführung beteiligt sind.

Der überarbeiteten DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ (UVV), dem Basisregelwerk für die Baubranche und das Gebäudemanagement, wurde die DGUV Regel 101­038 „Bauarbeiten“ zur Seite gestellt. Die DGUV Regel konkretisiert und erläutert die Vorgaben der Vorschrift für die Praxis am Bau. Alle Unternehmerinnen und Unternehmer sind unabhängig vom Versicherungsschutz verpflichtet, bei Bauarbeiten die UVV einzuhalten.
 

An einem Neubau einer Gebäudefassade werden Baumaßnahmen durchgeführt.
An einem Neubau einer Gebäudefassade werden Baumaßnahmen durchgeführt.
Bild: Frank Woelffing - BG BAU

Darum gibt es eine Vorschrift und eine Regel

Wie ihr Untertitel „Unfallverhütungsvorschrift (UVV)“ bereits ausdrückt, enthält die DGUV Vorschrift die rechtlichen Vorgaben, deren Einhaltung dafür sorgen soll, gesundheitliche Schäden bei der Arbeit zu vermeiden. Sie ist auf das staatliche Arbeitsschutz­ Regelwerk, etwa der Arbeitsstättenverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung, abgestimmt. Die dazugehörige DGUV Regel benennt konkrete Beispiele für Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.


DGUV Regeln erläutern Vorgaben für die Praxis

Bauarbeiten unterscheiden sich wegen den häufig wechselnden Bauzuständen und den damit verbundenen Gefährdungen grundlegend von Tätigkeiten in stationären Betrieben. Damit sind besondere Anforderungen an den Arbeitsschutz verbunden: Organisation, Einrichtungen, Arbeitsmittel und Betrieb, welchen bei Bauarbeiten eine bestimmte Bedeutung zukommt, sind in der DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ berücksichtigt und werden in dieser DGUV Regel näher konkretisiert und erläutert.

Der Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 38 erfasst nun alle an Bautätigkeiten beteiligten Akteurinnen und Akteure. Sie richtet sich an:

  • Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Versicherte,
  • „Solo-Selbstständige“, die eine selbstständige Tätigkeit allein, ohne Beschäftigte, ausüben,
  • Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Beschäftigte von ausländischen Unternehmen und
  • Bauherrinnen und -herren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten mit Bauhelferinnen und -helfern ausführen.
     
Tiefbaustelle eines Autobahntunnels in Hamburg
Tiefbaustelle eines Autobahntunnels in Hamburg
Bild: Kay-Uwe Rosseburg - BG BAU
  • Im Tiefbau kommt großes Gerät zum Einsatz. Wenn Radlader, Bagger und Co auf der Baustelle unterwegs sind, ist gute Koordination gefragt. Die DGUV Regel widmet der Mobilität in und um die Baustelle mehrere Paragrafen. Diese gelten ohne Ausnahme für alle Fahrzeuge, auch für die der vielen Zulieferinnen und Zulieferer. Die Verkehrswege müssen klipp und klar geregelt sein: Wer darf wo fahren oder laufen, welche Bereiche dürfen nie befahren werden, welche sind vorübergehend für den Verkehr gesperrt? Zusätzlich kann es geboten sein, Einbahnstraßen einzurichten oder das Rückwärtsfahren an Gefahrstellen zu untersagen. Bevor konkrete Maßnahmen getroffen werden, sind Gefahrenbereiche übergangsweise abzusperren. Einweiser können in diesen Fällen Fahrzeuge bei Rangierfahrten unterstützen.

    Freie Sicht dank Assistenzsystemen

    In Baufahrzeugen, bei denen die direkte Sicht auf den Fahr- und Arbeitsbereich nicht in allen Blickrichtungen gegeben ist, müssen Hilfsmittel vorhanden sein, die das ermöglichen. Die DGUV Regel empfiehlt dazu insbesondere den Einsatz von Kamera-Monitor-Systemen. Sie sorgen für den Einblick in verdeckte Bereiche und schützen Beschäftigte, aber auch Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer, an den Zufahrten, vor allem beim Abbiegen – ein Unfallschwerpunkt der jüngeren Vergangenheit.

    Damit niemand verschüttet wird

    Immer wieder werden Beschäftigte in Baugruben und Gräben verschüttet. Diese Gefahr wird häufig unterschätzt. Schwere Baugeräte können umstürzen, wenn sie Böschungsrändern zu nahe kommen und diese plötzlich nachgeben. Um das zu vermeiden, muss beim Anlegen der Baugrube oder des Grabens das Augenmerk auf die Beschaffenheit des Bodens und die Abstände zu Böschungskanten gelegt werden. Grubentiefen bis zu 1,25 Meter können mit senkrechten Erdwänden hergestellt werden – wenn der Boden es zulässt und keine anderen Randbedingungen wie der Baustellenverkehr die Standsicherheit mindern.
     

  • Egal, ob Glasdach, Lichtöffnung oder Lüftungskanal: Alle Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen generell tragfähig sein. Lastverteilende Beläge oder Laufstege auf zum Beispiel nicht tragfähigen Dachbelägen verhindern, dass Ihre Crew durchbricht und abstürzt – diese müssen zum Beispiel mit Seitenschutz versehen sein oder die Möglichkeit für das Anschlagen von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) bieten.

    Bei Schalungs- und Tragkonstruktionsarbeiten ist der Aufbau von unten am sichersten, etwa mit Schalwagen, Schalhilfen, fahrbaren Arbeits- oder Hubarbeitsbühnen. Wenn das nicht möglich ist, muss Absturzschutz her: Seitenschutz nach außen, Fallschutz, Gitter- und Netzmodule gegen Absturz nach innen. Letzte Möglichkeit: Verlegung von oben mit PSAgA. Dabei werden feste Anschlagpunkte oder solche mit temporären Seil- oder Galgensystemen geschaffen. Die Einsatzvoraussetzungen für PSAgA sind zu beachten. Im Einzelfall, nach entsprechender Gefährdungsbeurteilung, kann der Haken eines stillgesetzten Lade- oder Mobilkrans mit Personensicherungsmodus als Anschlageinrichtung für die PSAgA genutzt werden.

    Alternativen zu Leitern

    Eine Sprossenanlegeleiter zum Entladen von Fertigbauteilen zu verwenden, ist keine gute Idee. Warum nicht eine Teleskop- oder Hubarbeitsbühne zum An- und Abschlagen aufstellen? Es gibt zudem Konstruktionen und Systeme für Ladeflächen, die ein sicheres Entladen ermöglichen. Die BG BAU fördert die Anschaffung von Alternativen zu Leitern wie Bautreppen, Ein-Personen-Gerüste und Hubarbeitsbühnen mit bis zu 50 Prozent des Anschaffungspreises.
     

  • Gefahrensituation entstehen häufig, weil die Verständigung nicht klappt. Daher ist in der DGUV Vorschrift 38 festgelegt, dass sich zumindest die aufsichtführende Person oder deren Vertretung in deutscher Sprache verständigen können muss. Soll etwa ein Reinigungsteam die Transportbänder einer Backstraße in einer Großbäckerei von Mehlstaub befreien, ist es enorm wichtig, sich sowohl im Team als auch mit den Betreiberinnen oder Betreibern verständigen zu können. Denn bevor die Reinigung beginnt, erfolgt die Unterweisung der Beschäftigten. Mindestens eine Person sollte dann über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen und für alle Fremdsprachigen schlüssig übersetzen können.

    Eine Betriebsanweisung, die das berücksichtigt und auf die Sprachkenntnisse aller eingeht, beugt Risiken vor und ermöglicht einen reibungslosen Arbeitsablauf. Denn Reinigungsarbeiten sind meist eng getaktet und sollen die betrieblichen Abläufe keinesfalls stören, aber auch die Sicherheit nicht gefährden.

    Baustellen-­Endreinigung

    Das gilt ebenso bei der Baustellen-Endreinigung, die meist kurz vor der Bauabnahme vorgenommen wird. Dann ist nicht nur die Zeit knapp, sondern andere Gewerke stellen noch Arbeiten fertig und Sicherheitseinrichtungen werden bereits abgebaut. Unter diesen Umständen kommt es häufiger zu Unfällen. Auch hier ist eine komplikationslose Verständigung das A und O. Zudem haben Unternehmerinnen und Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Reinigung auf der Baustelle, gemessen an den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort, sicherheitstechnisch einwandfrei ablaufen kann.
     

5. Januar 2024

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