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Für die Mitgliedsbetriebe der BG BAU gelten ab dem 1. Januar 2027 neue Vorgaben für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung. Grundlage ist die überarbeitete Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2). Die Neufassung ist stärker auf die betriebliche Praxis ausgerichtet und wird durch die DGUV Regel 100-002 mit konkreten Handlungshilfen ergänzt.
Für kleinere Unternehmen sieht die Regelbetreuung vereinfachte Rahmenbedingungen vor. Der Schwellenwert für Kleinbetriebe wurde nun von bisher 10 auf 20 Beschäftigte angehoben.
Bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten (Regelbetreuung) umfasst die Gesamtbetreuung die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung. Beide Bereiche wurden jedoch deutlicher voneinander abgegrenzt. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist verpflichtender Bestandteil der betriebsspezifischen Betreuung.
Für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit gilt künftig ein einheitlicher Mindestanteil von 20 Prozent in der Grundbetreuung. Zuvor galten je nach Gefährdungspotenzial unterschiedliche Anteile.
Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten können weiterhin ein alternatives Betreuungsmodell wählen. Hier wurden die bisher bestehenden Anforderungen an die Alternative Betreuung vereinheitlicht.
Alternativ betreute Unternehmen können zukünftig unabhängig von der Unternehmensgröße jederzeit wählen, ob sie für die sicherheitstechnische oder die arbeitsmedizinische Betreuung auf den ASD der BG BAU zurückgreifen oder eine andere Expertin oder einen anderen Experten wählen.
Zukünftig kann zudem telefonisch oder online beraten werden. So dürfen beispielsweise in der Regelbetreuung bis zu einem Drittel der Leistungen digital erbracht werden – vorausgesetzt, die betrieblichen Verhältnisse sind bekannt.
Der Zugang zur Qualifikation als Fachkraft für Arbeitssicherheit wurde erweitert. Er ist nicht mehr beschränkt auf Ingenieure, Techniker und Meister, sondern auch andere Ausgangsqualifikationen werden in Zukunft zugelassen.
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen ihre Fortbildungen ab 2027 im regelmäßigen Bericht dokumentieren.
Durch die Änderungen der DGUV Vorschrift 2 soll auch § 44 der Satzung der BG BAU zum 1. Januar 2027 angepasst werden. Er regelt die Aufbringung der Mittel für den Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst (ASD der BG BAU). Die Anpassung des Schwellenwertes auf 20 Beschäftigte in der Regelbetreuung wird übertragen. Für die Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten in der Regelbetreuung wird der Grundbeitrag auf 190 Euro angepasst.
Unternehmen, die dem ASD der BG BAU angeschlossen sind, erhalten individuelle Informationsschreiben. Die rechtlichen Grundlagen und Details zu den Betreuungsmodellen:
4. September 2026