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Sie regelt in der Planungs- und Ausführungsphase Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Das ist neu:
• Sobald kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben und Versetzen von Massivbauelementen nötig sind, gilt dies als besonders gefährliche Arbeit. Bislang gab es die Untergrenze von zehn Tonnen Einzelgewicht pro Element.
• Bei Baustellen, auf denen alle Beschäftigten für denselben Arbeitgeber tätig sind, wurde eine neue Informationspflicht des Bauherrn in die BaustellV aufgenommen. Wenn die Dauer der Arbeiten umfangreicher ist oder besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden, hat nun der Bauherr den Arbeitgeber über diejenigen Umstände auf dem Gelände zu unterrichten, die sonst, bei Anwesenheit mehrerer Arbeitgeber, in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzubeziehen wären.
• Des Weiteren ist der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) dafür zuständig, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen zu beraten.
5. September 2023