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Seit Sommer 2019 müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, deren Beschäftigte „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag“ ausüben, eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Das schreibt die geänderte Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) vor. Danach ist Beschäftigten, die von April bis September an mindestens 50 Arbeitstagen jeweils mindestens eine Stunde zwischen 10 Uhr und 15 Uhr MEZ (entspricht 11 Uhr bis 16 Uhr MESZ) Tätigkeiten im Freien ausüben, eine solche Vorsorge zu ermöglichen.
Besondere Regeln gelten für Tätigkeiten, die im Schatten, auf verschneiten Flächen oberhalb von 1.000 Metern und außerhalb Deutschlands stattfinden. Persönliche Schutzmaßnahmen, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bereits umsetzen, haben keinen Einfluss. Übrigens: Die arbeitsmedizinische Vorsorge muss den Beschäftigten schriftlich angeboten werden. Auf der Webseite der BG BAU gibt es dazu ein Musteranschreiben. Die Teilnahme ist für die Beschäftigten freiwillig, kostenfrei und erfolgt innerhalb der Arbeitszeit.
22. Januar 2024