Illustration Rund ums Recht
Bild: Florian Perez - xmedias GmbH
Rund ums Recht

Kann eine Beschäftigte ihren Arbeitgeber nach einem Arbeitsunfall auf Schmerzensgeld verklagen?

Immer wieder kommt es bei der Arbeit zu Unfällen. Manchmal lässt sich im Nachhinein feststellen, dass diese auf das Fehlverhalten oder die Versäumnisse von natürli­chen oder juristischen Personen zurückgehen.

So auch im Fall einer Frau, die in einem Seniorenheim beschäftigt war. Sie stürzte im Winter auf dem Weg zum Nebenein­gang ihrer Einrichtung, an dem sich ein Zeiterfassungsgerät befand. Der Grund: Der Weg war noch nicht von Eis und Schnee befreit. Sie brach sich den Knöchel und verklagte daraufhin ihren Arbeitgeber auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Bundesarbeitsgericht lehnte die Kla­ge der Frau ab und verwies auf das Prinzip der Haftungser­setzung. Demnach löst die gesetzliche Unfallversicherung die zivile Haftpflicht von Unternehmen in vielen Fällen ab. Dieses Grundprinzip ist über 100 Jahre alt, soll Konflikte im Betrieb verhindern und das finanzielle Risiko von Ar­beitsunfällen und Berufskrankheiten für Unternehmerin­nen und Unternehmer kalkulierbar machen. Im Gegenzug finanzieren sie mit ihren Beiträgen die gesetzliche Unfall­versicherung. Diese Haftungsübernahme entfällt nur, wenn Versicherungsfälle von Arbeitgeberseite vorsätzlich herbeigeführt werden. Das Gericht konnte im vorliegen­den Fall aber keinen Vorsatz erkennen, allenfalls grobe Fahrlässigkeit (Az. 8 AZR 35/19). Die Frau verlor damit zwar das Gerichtsverfahren, wurde aber, da es sich um ei­nen Arbeitsunfall handelte, von der zuständigen Berufs­genossenschaft „mit allen geeigneten Mitteln“ versorgt. Dazu zählt die medizinische Behandlung genauso wie die berufliche und soziale Rehabilitation sowie bei Bedarf auch die Zahlung von Verletztengeld und Rente.
 

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24. Januar 2024

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