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So auch im Fall einer Frau, die in einem Seniorenheim beschäftigt war. Sie stürzte im Winter auf dem Weg zum Nebeneingang ihrer Einrichtung, an dem sich ein Zeiterfassungsgerät befand. Der Grund: Der Weg war noch nicht von Eis und Schnee befreit. Sie brach sich den Knöchel und verklagte daraufhin ihren Arbeitgeber auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Bundesarbeitsgericht lehnte die Klage der Frau ab und verwies auf das Prinzip der Haftungsersetzung. Demnach löst die gesetzliche Unfallversicherung die zivile Haftpflicht von Unternehmen in vielen Fällen ab. Dieses Grundprinzip ist über 100 Jahre alt, soll Konflikte im Betrieb verhindern und das finanzielle Risiko von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten für Unternehmerinnen und Unternehmer kalkulierbar machen. Im Gegenzug finanzieren sie mit ihren Beiträgen die gesetzliche Unfallversicherung. Diese Haftungsübernahme entfällt nur, wenn Versicherungsfälle von Arbeitgeberseite vorsätzlich herbeigeführt werden. Das Gericht konnte im vorliegenden Fall aber keinen Vorsatz erkennen, allenfalls grobe Fahrlässigkeit (Az. 8 AZR 35/19). Die Frau verlor damit zwar das Gerichtsverfahren, wurde aber, da es sich um einen Arbeitsunfall handelte, von der zuständigen Berufsgenossenschaft „mit allen geeigneten Mitteln“ versorgt. Dazu zählt die medizinische Behandlung genauso wie die berufliche und soziale Rehabilitation sowie bei Bedarf auch die Zahlung von Verletztengeld und Rente.
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24. Januar 2024