Rund ums Recht

Coronavirus-Infektion als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall?

Ob eine Ansteckung beruflich bedingt war und ein Versicherungsfall vorliegt, wird in jedem Einzelfall geprüft.

Eine Ansteckung mit dem Coronavirus kann von der BG BAU als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist ein intensiver berufsbedingter Kontakt zu einer oder mehreren infizierten Personen. Jörg Wachsmann, Leiter der Abteilung Steuerung Rehabilitation und Leistungen, weist darauf hin, dass „in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung als Versicherungsfall vorliegen“. Er führt weiter aus: „Die Anerkennung einer COVID­-19-­Erkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 3101 (Infektionskrankheiten) setzt voraus, dass die erkrankte Person durch ihre Berufstätigkeit im Gesundheitsdienst, zum Beispiel als Reinigungskraft in einer Klinik oder Pflegeeinrichtung, infektionsgefährdet war.“

„Jeder Einzelfall muss geprüft werden.“

Ist eine Infektion im beruflichen Kontext mit dem Coronavirus außerhalb medizinischer Tätigkeitsbereiche erfolgt, kann eine Erkrankung ebenfalls einen Arbeitsunfall darstellen. „Die BG BAU muss dann in jedem Einzelfall prüfen, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-­Erkrankung vorliegen“, sagt Wachsmann. So muss eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter nachweislich mit einer infektiösen Person („Indexperson“) während der versicherten Tätigkeit in Kontakt gekommen sein. Hat der Kontakt mit einer Indexperson auf dem Hin-­ oder Rückweg zur Arbeit stattgefunden, kann ebenso ein Arbeitsunfall vorliegen.

„Bei der Anerkennung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall spielen vor allem die Dauer sowie Intensität des Kontaktes mit einer infizierten Person eine Rolle“, erklärt Wachsmann. Eine Entschädigung durch die BG BAU setzt weiterhin voraus, dass nach einer Infektion mindestens geringfügige klinische Symptome auftreten. Treten erst später Gesundheitsschäden auf, übernimmt die BG BAU auch ab diesem Zeitpunkt die Heilbehandlung.

 

Vorgehen bei Verdachtsfall

Bei Verdacht auf eine SARS­-CoV­-2 Infektion sollte eine Ärztin oder ein Arzt sowie das Gesundheitsamt kontaktiert werden. Die Kosten für einen PCR-­Test auf das Coronavirus trägt in der Regel die Krankenkasse. Die BG BAU erstattet diese Kosten, wenn aufgrund der beruflichen Tätigkeit ein Kontakt mit einer Indexperson vorlag. Wird der Ursprung einer Infektion im beruflichen Kontext vermutet – egal ob als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall –, ist es außerdem wichtig, die Infektion unverzüglich an die BG BAU zu melden. Das können Arbeitgebende, die Beschäftigten selbst oder die behandelnden Ärztinnen und Ärzte tun.

Kommt es in der Folge zu einer Anerkennung durch die BG BAU, übernimmt diese die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann auch eine Rente gezahlt werden. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.


www.bgbau.de/berufskrankheiten-anzeige

www.bgbau.de/unfall-melden
 

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Tel.: 0800 3799100

5. Januar 2024

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