Titelbild der DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention
Bild: BG BAU
Infomedien

Grundsätze der Prävention

Die DGUV Vorschrift 1 ersetzt die bisherige Unfallverhütungsvorschrift. Sie ist nun für die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes maßgebend.

Die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) ist seit Jahresbeginn für Mitgliedsbetriebe der BG BAU in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1). Die DGUV Vorschrift 1 regelt wesentliche Unternehmenspflichten wie das Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen sowie die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Die Vorschrift enthält darüber hinaus auch Vorgaben für Versicherte: So sind sie etwa verpflichtet, beim Arbeitsschutz zu unterstützen und persönliche Schutzausrüstung zu nutzen.

Gegenüber der BGV A1 ändert sich Folgendes in Bezug auf Sicherheitsbeauftragte: An die Stelle der Bestellstaffel in Anlage 2 der BGV A1 treten nun fünf Kriterien (siehe § 20, DGUV Vorschrift 1), anhand derer die Unternehmen die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten für ihre Betriebe festlegen. Die Neuregelung ist flexibler als die bisherige Staffel und bietet den Unternehmerinnen und Unternehmern mehr Gestaltungsspielräume, die bedarfsgerecht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben genutzt werden können.

Hinweis: In der DGUV Regel 100-­001 „Grundsätze der Prävention“ gibt es weitere Konkretisierungen zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 1, unter anderem auch zum Bestellen und zu Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten.

7. Dezember 2023

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