Rund ums Recht

Kein lückenloser Versicherungsschutz auf Dienstreisen

Dienstreisen gehören in vielen Branchen zum Arbeitsalltag. Unternehmen schicken ihre Beschäftigten etwa zu Messen, Meetings oder Baustellenbesuchen. Nicht selten wird auswärts übernachtet und es kommt zu Unfällen.

Je weiter das Ziel der Dienstreise entfernt ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass die Beschäftigten unterwegs übernachten müssen. So auch im Fall eines Projektentwicklers, der während einer Dienstreise in einem Hotel übernachtete, beim morgendlichen Verlassen der Dusche stürzte und sich einen Bruch im linken Knie zuzog. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte seinen Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. 

Dagegen klagte der Betroffene, konnte sich vor Gericht aber nicht durchsetzen. Dem Gericht zufolge handelte es sich beim Duschen um eine „höchstpersönliche Verrichtung“, die dem privaten Bereich zuzuordnen sei und keinen direkten Bezug zu seiner Tätigkeit als Projektentwickler habe. Daran ändere auch nichts, dass es das Hotel versäumt habe, Vorleger oder Ähnliches als Rutschschutz bereitzustellen. Die Gefahr durch rutschige Fliesen sei allgemein bekannt (LSG Thüringen, Urteil vom 20.12.2018, L 1 U 491/18). Auch wenn Dienstreisen grundsätzlich durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind, greift der Versicherungsschutz damit nicht bei persönlichen beziehungsweise berufsfernen Aktivitäten während der Reise wie Duschen, Essen oder Einkaufen.

 

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Tel.: 0800 3799100

2. Juni 2022

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