Stift und Formular für eine Verdachtsmeldung auf eine Berufskrankheit liegen neben einer Tastatur.
Bild: Joe Tremmel
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So wird's gemacht: Verdacht auf eine Berufskrankheit melden

Haben Unternehmerinnen und Unternehmer den Verdacht auf eine Berufskrankheit bei ihren Beschäftigten, müssen sie dies melden. Dann kann die BG BAU den Fall prüfen. Doch worauf kommt es bei der Anzeige an?

Nur einmal angenommen: Die Bauunternehmerin Aylin Schmidt bemerkt, dass ihr langjähriger
Bauwerker Deniz Özder auf einmal schlecht hört: Bei ihren gemeinsa­men Gesprächen muss er wiederholt nachfragen, zudem spricht er selbst deutlich lauter als früher.

Zunächst ist die Unternehmerin ver­wundert, dann aber kommt ihr ein konkreter Verdacht: Deniz Özder könnte schwerhörig sein. Seit Jahren arbeitet er im Hochbau mit lauten Geräten wie Trennschleifern, Druck­lufthämmern und Kreissägen. Könnte es sich bei dem Hörproblem des Be­schäftigten um eine Berufskrankheit (BK) handeln?
 

Schnelle Meldung erforderlich

Mit einer Anzeige bei der BG BAU teilt Aylin Schmidt ihre Anhaltspunkte für eine mögliche BK Lärmschwerhörig­keit mit. Als Unternehmerin ist sie ge­setzlich dazu verpflichtet – und zwar innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Aufkommen des Verdachts. Geht es um besonders schwere Krankheiten wie Krebs oder auch Massenerkrankungen, muss die Anzeige unmittelbar erfolgen.

Das entsprechende Formular ist on­line abrufbar. Zusätzlich zu den per­sönlichen und betrieblichen Angaben werden anhand von nur vier Fragen alle wichtigen Informationen zum BK-­Verdacht erfasst. Dazu zählen ne­ben den Krankheitserscheinungen auch Gefährdungen, Einwirkungen am Arbeitsplatz sowie betriebliche Schutz-­ und Vorsorgemaßnahmen. Bezogen auf das Beispiel, beschreibt Aylin Schmidt, wann und wie ihr Mit­arbeiter Lärm ausgesetzt ist und wel­che Maßnahmen es in ihrem Betrieb gegen Lärmbelastung gibt.
 

Auf verständliche Angaben achten

Für das Meldeformular gilt: Je konkre­ter und verständlicher die Antworten sind, umso unkomplizierter lässt sich der Antrag bearbeiten. Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser die Anzeige unterschreiben. Zusätzlich müssen Unternehmerinnen und Unterneh­mer ihre Fachkraft für Arbeitssicher­heit sowie die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt und auch die versicherte Person selbst über die Anzeige informieren. Treten mehrere Fälle zugleich auf, reichen die Unternehmensver­antwortlichen jeweils eine Anzeige pro Fall ein.

Die Lärmschwerhörigkeit, von der Deniz Özder möglicherweise betrof­fen ist, zählt zu den häufigsten bei der BG BAU registrierten Berufskrank­heiten. Insgesamt gibt es mehr als 80 offiziell anerkannte Berufskrank­ heiten. Sobald die Anzeige bei der BG BAU eingeht, läuft die Prüfung des BK-­Verdachts an. Eine Kopie des Antrags verbleibt im Unternehmen, eine weitere beim Betriebsrat. Üb­rigens: Nicht nur Unternehmens­ verantwortliche sind zur Meldung verpflichtet, sondern auch alle Ärz­tinnen und Ärzte.
 

Zusätzliche Informationen sowie das Antragsformular zum Download finden Sie hier.
 

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